WeAreChristians e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „WeAreChristians e.V“.
2. Der Sitz des Vereins ist in Göppingen.
3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck: Gemeinnützige Hilfsorganisation

Auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der Menschenrechtskonvention der Europäischen Union (EU) und der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der United Nations Organisation/Organisation der Vereinten Nationen (UNO), verfolgt der Verein folgende Zwecke:
Die Hilfsorganisation WeAreChristians e.V. hat sich zur Aufgabe gesetzt, zur Lösung der humanitären Probleme und zur Entwicklung der Achtung aller Völker vor Recht und Gerechtigkeit beizutragen. Sie tritt für die Verwirklichung der Rechte notleidender Christen und anderer Minderheiten im Nahen Osten ein. Ihre Vertreter sind Mitglieder der SyrischOrthodoxen Kirche von Antiochien.
Die Hilfsorganisation WeAreChristians e.V. verfolgt diese Ziele:

Sie

  • fördert die Hilfe für rassisch oder religiös verfolgte.
  • informiert die Menschen in Deutschland/Europa umfassend über die Lage notleidender Christen und anderer Minderheiten im Nahen Osten.
  • fördert das Engagement von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen für das Wohl der Hilfsbedürftigen und ihrer Rechte.
  • unterstützt die notleidenden Christen und andere Minderheiten im Nahen Osten u.a. durch das Sammeln und Weiterleiten von Spenden, Hilfsgütern und satzungskonform beschafften Mitteln.

Die Mitglieder und die ehrenamtlichen Mitarbeiter sind verpflichtet, sich für die oben genannten Ziele und Aufgaben einzusetzen und sich gemäß der Satzung und den Richtlinien zu verhalten. Es ist ihre Aufgabe, die Arbeit der Hilfsorganisation WeAreChristians e.V. zu fördern und alle Maßnahmen zu unterlassen, die seinen Zielen schaden könnten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte“ Zwecke §§ 51 ff AO. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind Christen aller Kirchen, die sich zu den Zielen des Vereins gemäß § 2 der Satzung bekennen und die das Mindestalter von 16 Jahren haben.
3. Fördernde Mitglieder des Vereins sind Christen und natürliche und juristische Personen, die den Zweck des Vereins unterstützen.
4. Der Verein ist für jede natürliche- oder juristische Person offen, die den Zweck des Vereins gemäß § 2 der Satzung verfolgt.
5. Anträge zur Aufnahme in den Verein sind schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
7. Der Austritt ist von dem Mitglied schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres oder zum 30.6. eines Jahres gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bereits bezahlte Beiträge verfallen unabhängig davon, ob der Austrittszeitpunkt vor oder zum Ende des bereits bezahlten Beitragszeitraums erklärt wurde. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
8. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung ist schriftlich zu begründen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu erheben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt. Die Mitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen von der Zahlung des Beitrages befreit werden.
2. Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen mehr als 3 Monate im Rückstand sind, werden gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung droht ihnen der Ausschluss.
3. Die vom Verein verwalteten Beiträge und Einnahmen (Spenden), müssen im Sinne dieser Satzung verwendet werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a. Dem Vorsitzenden
b. Dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. Dem 1. und 2. Kassierer
d. Dem 1. und 2. Schriftführer
e. Und 7 Beisitzern
2. Der Verein wird gem. § 26 BGB nach außen von dem/der ersten und dem/der zweiten Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand wird für eine Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur Neuwahl des Vorstandes führt der alte Vorstand die Geschäfte des Vereins kommissarisch weiter. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Bei Rechtsgeschäften durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden für oder im Namen des Vereins, mit einem Volumen über 2.000,00 €, bedarf es der vorherigen Zustimmung der Zweidrittelmehrheit des Vorstandes.

§ 9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Eine Teilnahme per Videokonferenz oder Telefon/Handy ist ebenfalls möglich und ist einer persönlichen Anwesenheit gleichzusetzen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer oder einer mit dieser Aufgabe betrauten Person ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Einsicht in die Konten muss dem Vorstand gewährleistet werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands.
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand.
5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen oder durch entsprechende Bevollmächtigung eines anderen Mitgliedes vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Hierbei werden Stimmen, die zulässigerweise durch schriftliche Stimmabgabe (Brief, Fax oder E-Mail) abgegeben wurden, ebenfalls gezählt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Haftung

Für Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder für von diesen verursachten Schäden und/oder unsachlich übernommenen Verbindlichkeiten, sofern diese nicht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes verursacht werden, kommen nur im Falle grober und vorsätzlicher Fahrlässigkeit in Betracht.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens einem Drittel der
eingetragenen Mitglieder beim Vorstand gestellt werden. Der Antrag muss mindestens 4 Wochen vor der vorgesehenen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
2. Über den Antrag zur Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Erzdiözese der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien in Deutschland’’ (Eintragung beim Amtsgericht Paderborn im Vereinsregister 50601) St.Jakob von Sarug Kloster Warburg, Klosterstr. 10, 34414 Warburg, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die dem Vereinszweck (§2) entsprechen, zu verwenden hat.

Bankdaten des Vereins:
Bank: Kreissparkasse Göppingen 
IBAN: DE94 6105 0000 1255 5481 65
BIC: GOPSDE6GXXX
Kto: 1255548165
BLZ: 61050000

Anschrift des Vereins:
WeAreChristians e.V.
Am Galgenberg 68
73037 Göppingen